Rechtstracker.at

Art. 1 § 6

Fassungen
18.04.1968 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 126/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 618.04.196831.05.1992 BGBl. Nr. 126/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.04.1968BGBl. Nr. 126/1968

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn es für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig erscheint, kann der Asylwerber im Sinne des Artikels 31 Absatz 2, der Konvention bis zum Abschluß des Feststellungsverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, zum Aufenthalt in dem als Überprüfungsstation einzurichtenden Teil des Flüchtlingslagers Traiskirchen verpflichtet und den zum Zwecke der Überstellung dorthin erforderlichen Bewegungsbeschränkungen unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Einer Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Über die Berufung entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.

Anmerkung

Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung
siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059268

Alte Dokumentnummer

N4196814428P